Das Recht des Kindes
Kinder sind keine bloßen Objekte des elterlichen Streits, sondern eigene Rechtssubjekte mit eigenen Rechten. Sie haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen sowie auf eine gewaltfreie Erziehung. Ab einem gewissen Alter (in der Regel ab 14 Jahren, oft aber auch schon früher) werden Kinder vom Familiengericht persönlich angehört, um ihren eigenen Willen zu bekunden. In schwierigen Verfahren kann dem Kind ein eigener „Verfahrensbeistand“ (Anwalt des Kindes) an die Seite gestellt werden, um seine Interessen unabhängig zu vertreten.
Der gesetzliche Wandel hin zur Anerkennung des Kindes als eigenständiges Rechtssubjekt hat die Rolle der Kinder in familiengerichtlichen Verfahren gestärkt. Kinder haben nicht nur ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, sondern auch ein Recht darauf, gehört zu werden. Dies erfordert von den beteiligten Erwachsenen, den Willen des Kindes ernst zu nehmen und ihn nicht durch eigene Interessen zu beeinflussen.
Das Kindschaftsrecht stellt das Kind als eigenständige Persönlichkeit in den Mittelpunkt. Kinder haben ein gesetzlich verankertes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dieses Recht dient der Identitätsfindung und der gesunden psychischen Entwicklung des Kindes.
Das Familiengericht hat die Pflicht, den Willen des Kindes ab einem gewissen Alter anzuhören und in seine Entscheidung einzubeziehen. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht kommt seinem geäußerten Willen zu, sofern dieser nicht manipuliert wurde.
Im gerichtlichen Verfahren kann dem Kind ein sogenannter Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ zugeordnet werden. Er hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes unabhängig von den Interessen der Eltern zu ermitteln und im Verfahren zu vertreten.
